Mo, 7. August 2006

Chat liefert weitere Informationen zur Ausgliederung

Carlo Soiron und Franz-Wilhelm Hilgers standen Rede und Antwort

So wollte ein Mitlglied wissen, was sich grundsätzlich durch die geplante GmbH ändere. Hilgers antwortete: „Die Lizenzspielerabteilung wird ausgegliedert in eine GmbH mit eigenem Rechnungswesen. Der Verein ist Mehrheitsgesellschafter.“ Wichtig sei dabei, dass die Mitglieder wie bisher Souverän des Vereins und der GmbH bleiben. Auch der neue Aufsichtsrat beschäftigte einige eingeloggte User. Er solle bis zu neun Mitglieder haben, erklärten die Alemannia-Verantwortlichen. „Der Vorstand der Alemannia kann bis zu drei Mitglieder in den AR entsenden. Die restlichen sechs Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Aktuell ist vorgesehen, dass ein benannter Fanvertreter zur Wahl vorgeschlagen wird. Die Aufgaben des AR ergeben sich aus Paragraf 10 des Satzungsentwurfs der Gesellschaft, der hier auf der Website eingesehen werden kann“, berichteten Soiron und Hilgers.

Sogar Nicht-Mitglieder könnten für den Aufsichtsrat nominiert werden, wenn sie nach Ansicht des Verwaltungsrates die erforderliche Qualifikation besitzen. Das Vorschlagsrecht für die zu wählenden Aufsichtsräte liege nämlich beim Verwaltungsrat. Die Vorschläge des Verwaltungsrates seien bereits eingegangen, die Namen der Kandidaten sollen im Laufe der Woche bekannt gegeben werden, erklärte der Schatzmeister. Auch die Frage, warum ausgerechnet Professor Helmut Breuer als Gesellschafter fungiert, beantwortete Soiron knapp und informativ: „Weil seine Reputation und Vereinstreue (48 Jahre Mitglied) über jeden Zweifel erhaben ist. Darüber hinaus ist Prof. Breuer Vorsitzender des Ältestenrates.“ Abschließend konnte der Verwaltungsratsvorsitzende auch den Sorgen eines Mitgliedes entgegen treten, das eine Einflussnahme durch externe Investoren befürchtete und auf das EU-Recht verwies: „Wir schlagen auf der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung vor, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Vereins an Dritte nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Mitgliederversammlung möglich ist. Die Wirksamkeit dieser Regelung verstößt nicht gegen EU-Recht.“

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