Stadionordnung

  • § 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt in den umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Tivoli in Aachen. Dieser Bereich wird im Norden durch den Parkplatz Areal A des ALRV bzw. den weiteren Flächen des ALRV, im Osten durch die Krefelder Straße, im Süden durch die Feuerwehrfahrt in Verlängerung der Straße „Am Gut Wolf“ und im Westen durch die Trainingsplätze westlich des Parkhauses begrenzt. Sie gilt für alle im Stadion durchgeführten Veranstaltungen.

  • § 2 Aufenthalt

1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Tivoli dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

2. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise werden vom Veranstalter erteilt und sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei, des Veranstalters oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.

3. Beim Verlassen des Stadionbereichs muss mittels der Eintrittskarte an den dafür vorgesehenen elektronischen Ausgangsdrehkreuzen ausgecheckt werden (registriertes Verlassen des Stadions), sofern ein Wiedereintritt während des Spieltags beabsichtigt ist. Dadurch wird ein erneutes Betreten zu späterem Zeitpunkt gewährleistet. Dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.

4. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

5. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, können von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen werden.

6. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten vom Stadionbetreiber getroffene Anordnungen.

7. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des gesamten in § 1 beschriebenen Geltungsbereichs zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

  • § 3 Eingangskontrolle

1. Der Zutritt zum Stadion ist nur an den dafür vorgesehenen Eingängen gestattet.

2. Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

3. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu kontrollieren, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

  • § 4 Verhalten im Stadion

1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, belästigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert wird.

2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

4. Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

  • § 5 Verbote

1. Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:

a. Fahnen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher, Merchandisingartikel oder Kleidungsstücke, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt, Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial. Dies gilt insbesondere für Marken wie z. B. **Erik & Sons, Thor Steinar, Consdaple, Ansgar Aryan, Masterrace Europe, Label23, Pro Violence**, sowie Inhalte der Musikband **Kategorie C**. Des Weiteren zählen hierzu auch sichtbare Tattoos und Körperschmuck mit entsprechenden Symbolen. **Maßgeblich sind ergänzend die Aushänge an den Einlasskontrollen**, welche stets zu beachten sind.

Eine Zuwiderhandlung führ unverzüglich zum Stadionverweis. Darüber hinaus wird ein Hausverbot ausgesprochen.

b. Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind;

c. Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können;

d. ätzende, brennbare oder färbende Substanzen oder sonstige Substanzen, welche die Gesundheit beeinträchtigen können;

e. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

f. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

g. leichtentflammbare Stoffe, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;

h. mitgebrachte alkoholische Getränke aller Art und die nicht im Stadion erworben worden sind;

i. Tiere;

j. Laser-Pointer;

k. außerhalb der Blöcke N1 und N2 Gästefankleidung;

l. Tetrapacks oder vergleichbare Getränketüten (Trinktütchen) mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern sind zulässig, sofern sie keine alkoholischen Inhalte enthalten und ungeöffnet bei der Einlasskontrolle mitgeführt werden.

2. Es ist weiterhin untersagt:

a. Menschenverachtende, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts – oder linksradikale, politisch – extremistisch, obszöne – anstößige oder provokative – beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzugeben;

b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, technische Bereiche), zu betreten;

d. Gegenstände oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen oder zu schütten;

e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;

f. die Mitnahme von Fotokameras/-apparaten, Videokameras, sonstige Bild- oder Ton-Aufnahmegeräten etc. zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters; die Anfertigung von Bild- und/oder Tonaufnahmen durch Besucher über den privaten, nicht-kommerziellen Gebrauch hinaus; insbesondere die Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder kommerzielle Nutzung solcher Aufnahmen – etwa durch Livestreams oder Uploads auf öffentlich zugängliche oder werbefinanzierte Plattformen (z. B. YouTube, Instagram, TikTok) – ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters.

g. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu besprühen;

h. außerhalb der erlaubten Choreografien sichtbehindernde Transparente zu entfalten;

i. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

j. den Geltungsbereich des § 1 dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken

k. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände innerhalb des Stadions mutwillig zu beschädigen, zu zerstören oder deren Funktion durch Manipulation zu beeinträchtigen; hierzu zählen insbesondere Vandalismus an Sitzen, Sanitäranlagen, Strom- oder Medientechnik, Abgrenzungen oder Türen.

3. Von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben b), j) und k) sowie Absatz 2 Buchstaben b) und c) werden alle aufgrund behördlicher Anordnung oder

Auftrags des Veranstalters hierzu besonders befugten Personen ausgenommen.

4. Von den Verboten nach Absatz 1 Buchstabe i) werden die Blöcke S2-S5 und N1 nach Genehmigung durch den Verein teilweise ausgenommen.

  • § 6 Verkauf, Werbung und sonstige Handlungen

1. Gewerbliche Tätigkeiten jeder Art – insbesondere der Verkauf oder die Verteilung von Eintrittskarten, Druckerzeugnissen, Werbeartikeln, Speisen oder Getränken – sind nur mit schriftlicher Genehmigung der TSV Alemannia Aachen GmbH zulässig.

2. Ebenso bedarf das Sammeln von Spenden oder Unterschriften, das Durchführen von Promotionsaktionen oder das Lagern von Gegenständen für gewerbliche oder politische Zwecke der vorherigen Zustimmung.

3. Zuwiderhandlungen können mit Verweis aus dem Stadion und ggf. strafrechtlicher Verfolgung geahndet werden.

  • § 7 Haftung

1. Die sich im Stadion berechtigterweise aufhaltenden Personen betreten und benutzen das Stadion sowie seine Einrichtungen auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.

2. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

  • § 8 Zuwiderhandlungen

1. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen (vgl. §5) werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

  • § 9 Akkreditierung

1. Missbrauch von Akkreditierungen (z. B. Weitergabe, Betreten nicht freigegebener Bereiche, Verweilen ohne Berechtigung oder Ausübung des originären Arbeitsauftrags) führt zum sofortigen Verlust der Akkreditierungsberechtigung sowie zu einer Sperrung für mindestens sechs Monate innerhalb der laufenden Saison.

2. Akkreditierte Personen müssen sich jederzeit auf Verlangen der Einsatzkräfte oder des Veranstalters legitimieren können.

  • § 10 Weisungsbefugnisse am Spieltag

Den Weisungen aller am Spieltag handelnden Personen im Auftrag der Geschäftsführung – insbesondere Veranstaltungsleitung, Sicherheitsbeauftragte, Fanbeauftragte sowie Kontroll- und Ordnungsdienste – ist unverzüglich und vollständig Folge zu leisten.

  • § 11 Geltung übergeordneter Richtlinien

Diese Stadionordnung erfolgt ergänzend zu den Sicherheitsrichtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und – soweit anwendbar – der Deutschen Fußball Liga (DFL). Bei Konflikten oder Auslegungsschwierigkeiten gelten diese übergeordneten Richtlinien subsidiär.

  • § 12 Sanktionen und Strafverfolgung

Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können neben einem Stadionverweis auch zur Erstattung von Strafanzeige sowie zur zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führen. Die TSV Alemannia Aachen GmbH behält sich vor, Verstöße vereinsrechtlich zu ahnden (z. B. durch Ausschluss aus Fanclubs oder Entzug von Dauerkarten).

  • § 13 Videoüberwachung

Das Stadiongelände ist videoüberwacht. Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Beweissicherung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hinweise hierzu erfolgen durch Beschilderung an den Zugängen und im Innenbereich des Stadions.

  • § 14 Choreografien und Fanmaterialien

Choreografien und das Mitführen von großflächigen Transparenten bedürfen der vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch den Veranstalter. Nicht genehmigte Darstellungen können zurückgewiesen oder entfernt werden.

  • § 15 Auslegung und Änderungen

Die Auslegung dieser Stadionordnung obliegt dem Veranstalter. Im Zweifel entscheidet die Geschäftsführung der TSV Alemannia Aachen GmbH. Änderungen bleiben vorbehalten und werden öffentlich bekannt gemacht.

  • § 16 Sicherheitseinrichtungen und Zugangssicherung

1. Fluchttore, Notausgänge sowie Rettungs- und Entlastungstore im gesamten Stadiongelände dürfen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Sie sind jederzeit freizuhalten und müssen im Notfall ohne zusätzlichen Handgriff oder Verzögerung vollständig geöffnet werden können.

2. Das Überhängen oder Dekorieren dieser Einrichtungen (z. B. durch Zaunfahnen, Choreografieelemente oder Werbemittel) ist nur dann gestattet, wenn die vollständige Öffnungsfunktion uneingeschränkt gewährleistet bleibt.

3. Materialien, die an Türen oder Toren angebracht werden, dürfen insbesondere an bündigen Schließstellen keine durchgehende Barriere bilden. Überlappungen müssen so gestaltet sein, dass diese im Bereich der Schließkante eingeschnitten oder anderweitig mechanisch nicht blockierend sind.

4. Die Anbringung von Dekorationen oder Fahnen in sicherheitsrelevanten Zonen ist vorab mit dem Veranstalter abzustimmen.

  • § 17 Erschleichen von Leistungen und unbefugtes Betreten von Sonderbereichen

1. Das Erschleichen von Leistungen, insbesondere durch ungültige oder manipulierte Eintrittskarten, die widerrechtliche Nutzung fremder Berechtigungsausweise, die missbräuchliche Weitergabe von Zutrittsbändchen oder sonstige Täuschungshandlungen, ist untersagt und wird straf- sowie zivilrechtlich verfolgt.

2. Der Zutritt zu den Business- und Logenbereichen einschließlich der zugehörigen Business-Seats ist ausschließlich Personen mit entsprechender und gültiger Zugangsberechtigung gestattet.

3. Personen, die diese Bereiche unbefugt betreten oder Zutrittsmedien unberechtigt weitergeben oder verwenden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Zugangsberechtigung. In solchen Fällen kann zudem ein Hausverbot ausgesprochen werden und – je nach Schwere – eine Anzeige wegen Leistungserschleichung oder Hausfriedensbruch erfolgen.

  • § 18 Rauchverbot und Umgang mit Rauschmitteln

1. In den Familienblöcken W1 und N6 besteht ein absolutes Rauchverbot, das alle Formen des Rauchens umfasst, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabakerhitzer, E-Zigaretten und sonstige elektronische Inhalationsgeräte.
Verstöße können mit Verweis aus dem Block, bei wiederholter Missachtung auch mit einem temporären Stadionverbot geahndet werden.

2. Der Konsum, Besitz oder die Weitergabe von Cannabisprodukten (inkl. THC-haltiger Blüten, Öle oder Edibles) ist innerhalb des gesamten Geltungsbereichs dieser Stadionordnung verboten. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Bewertung, da derartige Substanzen in Sportstätten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausdrücklich untersagt sind.

3. Das Hausrecht der TSV Alemannia Aachen GmbH bleibt unberührt. Die Durchsetzung erfolgt durch den Ordnungsdienst. Im Falle eines Verstoßes können betroffene Personen des Stadions verwiesen, ihre Tickets entwertet und ggf. Stadionverbote ausgesprochen werden.

  • § 19 Awareness und Schutzkonzept

Die TSV Alemannia Aachen GmbH spricht sich ausdrücklich gegen jede Form von Diskriminierung, sexualisierter Gewalt, Belästigung und grenzüberschreitendem Verhalten aus.
Besucherinnen und Besucher, die sich durch das Verhalten anderer bedroht, belästigt oder diskriminiert fühlen, können sich jederzeit an das Stadionpersonal oder an ausgewiesene Ansprechpersonen wenden. Der Veranstalter behält sich vor, bei entsprechender Gefährdungslage Maßnahmen wie Platzverweise, Ausschlüsse oder Stadionverbote auszusprechen.
Das Awareness-Konzept wird im Rahmen der Spieltagsorganisation öffentlich gemacht.

  • § 20 Einwilligung in Bild- und Tonaufnahmen

Mit dem Betreten des Stadions willigt der Besucher unwiderruflich und ohne Anspruch auf Vergütung ein, dass der Veranstalter sowie von ihm autorisierte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltung Bild- und/oder Tonaufnahmen des Besuchers herzustellen, zu vervielfältigen, zu senden oder anderweitig öffentlich wiederzugeben – auch in bearbeiteter Form und in allen bekannten und zukünftigen Medienformaten (z. B. Fernsehen, Internet, Social Media, Print). Diese Einwilligung umfasst auch die Nutzung zu Zwecken der Berichterstattung, Dokumentation, Eigenwerbung des Veranstalters sowie zu kommerziellen Zwecken.

  • § 21 Gesetzliche Grundlagen

Diese Stadionordnung gilt ergänzend zu den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Regelungen der Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen (SBauVO NRW), einschließlich der dort integrierten Versammlungsstättenverordnung (VStättVO NRW), sowie der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Ordnung und den gesetzlichen Bestimmungen gelten die Vorgaben der öffentlich-rechtlichen Regelwerke vorrangig.

  • § 22 Verhältnis zur Hausordnung des Betreibers

Diese Stadionordnung gilt ergänzend zur Hausordnung des ASB Stadion Tivoli.
Soweit Inhalte dieser beiden Ordnungen voneinander abweichen oder sich widersprechen, gilt die jeweils konkretere Regelung. Im Fall einer Veranstaltung der TSV Alemannia Aachen GmbH hat diese Stadionordnung gegenüber der Betreiberordnung Vorrang, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorgaben entgegenstehen.

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