Di, 11. Juni 2013

Informationen für Fans und Gläubiger Teil 1

Liebe Alemannen,

viele von Ihnen erhalten in diesen Tagen Post von mir. Wer nicht ständig mit Insolvenzverfahren zu tun hat, wird manche Anordnungen und Hinweise nicht auf Anhieb verstehen.

In loser Folge werde ich daher insolvenzrechtliche Begriffe und Abläufe erläutern, um Ihnen zu helfen, die Zusammenhänge besser einordnen und Ihre Rechte als Gläubiger kompetent ausüben zu können.

Wir werden auch eine Anlaufstelle einrichten, an die Sie sich bei Nachfragen wenden können. Die Kontaktdaten teile ich Ihnen kurzfristig mit.

Heute: Info 1

Tabellenforderungen und Masseschulden

  1. Tabellenforderungen

Wer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.6.2013 einen Vermögensanspruch (z.B. eine Forderung) gegen die Alemannia Aachen GmbH hat, ist Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Diese Ansprüche können nur nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen verfolgt und beim Insolvenzverwalter zur Aufnahme in die Tabelle angemeldet werden. Über die Einzelheiten wird jeder Gläubiger mittels Rundschreiben gesondert unterrichtet.

  1. Masseschulden (§ 55 InsO)

Masseverbindlichkeiten sind nicht zur Tabelle anzumelden. Sie werden vom Insolvenzverwalter laufend und bei Fälligkeit aus der vorhandenen Masse reguliert.

Zu den Masseverbindlichkeiten zählen:

- Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren, die der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorläufigen Sachwalters auf der Grundlage einer hierzu ausdrücklich erteilten Ermächtigung des Amtsgericht Aachen begründet hat.

- Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden.

- Verbindlichkeiten aus bereits zum Eröffnungszeitpunkt bestehenden Verträgen, deren Erfüllung der   Insolvenzverwalter nicht ablehnt.

  1. Reihenfolge

Führt der Insolvenzverwalter den Spielbetrieb fort, wozu er die Zustimmung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin am 23.7.2013 benötigt, dann sind zunächst die Kosten des Spielbetriebs (z.B. Personalkosten) aus der Masse als erstrangige Masseschulden zu bezahlen, da diese unmittelbar nach den Massekosten (§ 54 InsO) zu berichtigen sind. Erst wenn alle Masseschulden und Massekosten bezahlt sind oder deren Bezahlung sichergestellt ist, können Ausschüttungen auf Tabellenforderungen der Gläubiger (§ 38 InsO) geleistet werden. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzplans.

Das bedeutet: Die Fortführung des Spielbetriebs ist (nur) davon abhängig, dass die damit verbundenen Kosten gedeckt sind, also die Saison durchfinanziert ist.

..wird fortgesetzt!

gez. Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning

Rechtsanwalt

als Insolvenzverwalter

 

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