Mo, 8. Juli 2013

Informationen für Fans und Gläubiger Teil 3

Der Insolvenzplan

1.         Gesetzliche Grundlagen – Sinn und Zweck

Die Reorganisation eines insolventen Unternehmens mit Hilfe eines Insolvenzplans stellt innerhalb der Insolvenzordnung eine alternative Form der Verfahrensabwicklung dar. Ein Insolvenzplan kann entweder vom Inhaber/ Geschäftsführer/ Vorstand eines insolventen Unternehmens (sogenannter Schuldnerplan) oder vom Insolvenzverwalter (Verwalterplan) erstellt und den Gläubigern zur Erörterung und Abstimmung vorgelegt werden (§218 InsO). Die Gläubiger können auch selbst aktiv werden und den Insolvenzverwalter per Beschluss in der Gläubigerversammlung beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen.

Auch der Insolvenzplan hat das Ziel, der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger. Handelt es sich dabei um einen Reorganisationsplan zum Zwecke der Sanierung dann wird die Befriedigung der Gläubiger mit dem Ziel der Erhaltung und Fortführung des insolventen Unternehmens verbunden. So soll es im Fall Alemannia Aachen geschehen!

Im Insolvenzplan wird geregelt, wie und in welchem Umfang die Gläubiger befriedigt werden, auf welche Ansprüche die Gläubiger verzichten und welche Gläubigerrechte aufgegeben oder auch neu begründet werden.

Stimmen die Gläubiger mit den erforderlichen Mehrheiten dem Plan zu, treten die vorgesehenen Regelungen mit Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht (hier: Amtsgericht Aachen) ein. Das Insolvenzverfahren kann also in viel kürzerer Zeit durchgeführt und beendet werden, als das Regelverfahren.

 

2.         Gestaltung

Der Insolvenzplan muss einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil enthalten. Im darstellenden Teil erhalten die Gläubiger alle Informationen, die sie benötigen, um den Plan und die mit ihm verfolgten Ziele beurteilen und eine Meinung bilden zu können. Im gestaltenden Teil wird genau festgelegt, welche Maßnahmen im einzelnen vorgesehen sind.

Dabei werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Pflichtgruppen sind die Gruppe der Gläubiger mit Sonderrechten und die Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger. Daneben können weitere Gruppen gebildet werden, z.B. die Gruppe der Gläubiger mit Fananleihen, die Gruppe der sogenannten Kleingläubiger oder auch eine Gruppe der Arbeitnehmer. Die Gruppen können unterschiedlich behandelt werden, aber innerhalb einer Gruppe gelten zwingend gleiche Rechte.

Der Plan beschreibt detailliert, wie die Ansprüche der in den Gruppen zusammengefassten Gläubiger geregelt werden sollen. Das geschieht, indem auf der Grundlage der verfügbaren finanziellen Mittel die Zahlung bestimmter Quoten( Teilbeträge) auf die Gläubigerforderungen angeboten wird. In manchen Fällen sieht der Plan auch vor, dass die Gläubiger „ihre“ Quoten erst oder zusätzlich aus zukünftigen Erlösen erhalten sollen.

Ansprüche, die durch die Quoten nicht gedeckt sind, werden erlassen. Dieser Verzicht ist ein wesentlicher Baustein  für die Sanierung.

 

3.         Verbot der Schlechterstellung

Der Plan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen, denn dann droht die Gefahr, dass der Plan scheitert. Werden die notwendigen Mehrheiten in der Abstimmung nicht erreicht, gilt die Zustimmung trotz Ablehnung als erteilt, wenn das Schlechterstellungsverbot eingehalten wird.

 

4.         Abstimmung

Der fertige Plan (fast immer mehr als 100 Seiten stark) wird vom Planverfasser beim Gericht eingereicht. Das Gericht prüft, ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Ist dies der Fall, bestimmt das Gericht den Termin für die Erörterung und Abstimmung.

Zur Annahme des Plans ist es erforderlich, dass jede Gruppe in gesonderter Abstimmung dem Plan zustimmt. Es ist die doppelte Mehrheit erforderlich. Das bedeutet: die Mehrheit der abstimmenden (anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen) Gläubiger muss dem Plan zustimmen. Und diese Mehrheit muss zugleich summenmäßig mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Gläubigerforderungen der in dieser Gruppe abstimmenden Gläubiger aus machen.

Beispiel: In der Gruppe 5 gibt es 20 Gläubiger, die zusammen Forderungen in Höhe von 100.000 € haben. An der Abstimmung beteiligen sich 15 Gläubiger mit zusammen 80.000 € Forderungen. Die Mehrheit in dieser Gruppe ist erreicht, wenn 8 Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit) und diese zusammen 41.000 € an Forderungen haben.

 

5.         Bestätigung und Aufhebung

War alles korrekt, sind die Mehrheiten erreicht, bestätigt das Gericht den Insolvenzplan per Beschluss. Der Insolvenzverwalter führt den Plan und die hier getroffenen Regelungen durch und teilt die vollständige Erledigung dem Gericht mit. Dann endlich hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf.

 

Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning

Rechtsanwalt

als Insolvenzverwalter

Alemannia Aachen GmbH

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